Impressum
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Geltungsbereich
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Vertragsschluss und Auftragserteilung
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Versicherung, Kostentragung und Zahlungspflicht
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Leckageortung
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Kostenpflichtige Schadensaufnahme
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Sofortmaßnahmen und Schadenminderungspflicht
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Weitervermittlung von Sanierungspartnern
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Schimmelbehandlung
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Geräte, Zubehör und Obhutspflichten des Auftraggebers
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Mängelrüge und Gewährleistung
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Sicherheit und Gefahrenhinweise
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Preise, Mehrkosten und Zahlung
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Kündigung und Auftragsabbruch
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Höhere Gewalt und Leistungshindernis
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Undurchführbarkeit der Leistung
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Haftungsbeschränkung
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Dokumentation und Datenschutz
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Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Leckageortung, Schadensaufnahme, Trocknung sowie damit verbundene Nebenleistungen, gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer oder Verbraucher im Sinne der §§ 14, 13 BGB sein können.
1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
2.1 Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche, elektronische oder mündliche Auftragserteilung des Auftraggebers sowie durch konkludentes Handeln, insbesondere durch die Inanspruchnahme von Leistungen des Auftragnehmers ohne ausdrücklichen Widerspruch.
2.2 Nimmt der Auftraggeber Leistungen des Auftragnehmers entgegen oder duldet er deren Erbringung, gilt dies als Auftragserteilung und Anerkennung dieser AGB.
2.3 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.5 Die Preisliste des Auftragnehmers wird auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt. Dies gilt für alle angebotenen Leistungen, insbesondere Leckageortung, Schadensaufnahme, Trocknung, Schimmelbehandlung sowie sonstige Leistungen.
§ 2a Versicherung, Kostentragung und Zahlungspflicht
2a.1 Die Kosten der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen – gleich ob Leckageortung, Schadensaufnahme, Trocknung, Schimmelbehandlung oder sonstige Leistungen – werden in der Regel von der Gebäude- oder Hausratversicherung des Auftraggebers übernommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Schaden seiner Versicherung unverzüglich zu melden und alle für die Schadensregulierung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
2a.2 Die Zahlungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer besteht unabhängig davon, ob, wann und in welcher Höhe der Versicherer des Auftraggebers Leistungen erbringt. Eine Ablehnung, Kürzung, Verzögerung oder sonstige Nichtleistung durch den Versicherer – gleich aus welchem Grund – entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur vollständigen Vergütung der erbrachten Leistungen.2a.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen an den Auftragnehmer mit dem Hinweis auf eine ausstehende Versicherungsregulierung zurückzuhalten, zu mindern oder zu verweigern. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Versicherer ein Streit über den Umfang der Regulierung besteht.
2a.4 Diese Regelung gilt für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Leckageortung, Schadensaufnahme, Trocknung, Schimmelbehandlung, Sofortmaßnahmen sowie alle weiteren beauftragten oder notwendigerweise erbrachten Leistungen.
Hinweis: Wir empfehlen dem Auftraggeber ausdrücklich, seinen Versicherungsschaden unverzüglich zu melden und alle Belege über die erbrachten Leistungen aufzubewahren. Dies erleichtert die Schadensregulierung und sichert die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber seinem Versicherer.
§ 3 Leckageortung
3.2 Die Preisliste des Auftragnehmers wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Eine verbindliche Preismitteilung vor Leistungserbringung erfolgt nicht, insbesondere nicht bei sofortigem Handlungsbedarf.
3.3 Ergibt sich während den Maßnahmen ein erhöhter Aufwand aufgrund von Umständen, die dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten nicht bekannt waren, ist er berechtigt, den tatsächlichen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
3.4 Das Ortungsergebnis wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Auftragnehmer schuldet die Leckageortung als Dienstleistung nach bestem Wissen und dem aktuellen Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg (Auffinden der Leckage). Eine Garantie für die vollständige Lokalisierung aller vorhandenen Leckagen kann technisch nicht übernommen werden.
3.4a Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leckageortung erforderlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Angaben zu Rohrverlegung, Bodenaufbauten, Rohrüberdeckungen, Gebäudekonstruktionen sowie bekannte Vorschäden. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht nach und entsteht dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, haftet der Auftraggeber für die daraus resultierenden Mehrkosten.
3.4b Soweit der Auftragnehmer thermografische Untersuchungsverfahren einsetzt, wird der Auftraggeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei diesem Verfahren technisch bedingt Leckagen angezeigt werden können, die tatsächlich nicht vorhanden sind (Fehlortung). Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Kosten, die durch auf Basis einer solchen Fehlortung vorgenommene Öffnungen von Rohren, Böden oder Wänden entstehen, sofern der Auftraggeber auf dieses Risiko hingewiesen wurde und der Untersuchung zugestimmt hat.
3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Schaden seiner Versicherung unverzüglich zu melden und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Hinsichtlich der Kostentragung durch Versicherungen sowie der Zahlungspflicht des Auftraggebers gilt § 2a dieser AGB.
§ 4 Kostenpflichtige Schadensaufnahme
4.1 Vor der Durchführung von Trocknungsmaßnahmen ist eine vollständige Schadensaufnahme durch den Auftragnehmer erforderlich. Diese umfasst die Messung und Dokumentation der Feuchtigkeitswerte, die Erfassung des Schadensbildes sowie die Erstellung der Grundlagen für eine sachgerechte Trocknungsplanung.
4.2 Die Schadensaufnahme ist eine eigenständige, vergütungspflichtige Leistung. Sie ist unabhängig davon vollständig zu vergüten, ob der Auftraggeber im Anschluss einen Trocknungsauftrag erteilt oder nicht.
4.3 Mit der Duldung der Schadensaufnahme erkennt der Auftraggeber deren Vergütungspflicht an. Eine nachträgliche Stornierung ist ausgeschlossen, sobald mit der Aufnahme begonnen wurde.
4.4 Die Vergütung der Schadensaufnahme richtet sich nach den jeweils gültigen Pauschalen des Auftragnehmers.
§ 5 Trocknung – Leistungsumfang und Durchführung
5.1 Leistungsumfang
Im Rahmen einer Trocknung erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen:
- Auf- und Abbau sowie Betrieb der erforderlichen Trocknungsanlagen und Geräte
- Messung und Dokumentation des Trocknungsverlaufs sowie der Feuchtigkeitswerte
- Erstellung einer Übersicht über den Energieverbrauch der eingesetzten Geräte
- Vorhaltung der Geräte für die vereinbarte oder erforderliche Trocknungsdauer
5.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Folgende Voraussetzungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten sicherzustellen:
- Bereitstellung geeigneter Energieanschlüsse (Strom) in ausreichender Kapazität zum Betrieb der Anlagen
- Ungehinderter Zugang zu allen betroffenen Bereichen während der gesamten Trocknungsdauer, auch außerhalb regulärer Geschäftszeiten, sofern dies erforderlich ist
- Tägliche Entleerung der Kondensatbehälter der eingesetzten Trocknungsgeräte
- Unverzügliche Information des Auftragnehmers bei Auffälligkeiten an den Geräten oder am Schadensbild
Kondensatentleerung: Kann die Entleerung der Kondensatbehälter nicht eigenständig sichergestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer diese Leistung gegen gesonderte Vergütung. Es wird ein Pauschalbetrag von 25,00 Euro (netto) je Anfahrt erhoben. Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 10 km fällt ein zusätzliches Kilometerentgelt von 0,35 Euro/km (netto) an.
5.3 Laufzeit und Betrieb
5.3.1 Die angebotenen Laufzeiten beziehen sich auf einen kontinuierlichen Dauerbetrieb von 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche.
5.3.2 Wird der Gerätebetrieb durch den Auftraggeber, Dritte oder durch verweigertes Zugangrecht unterbrochen, verlängert sich die Trocknungsdauer entsprechend. Entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.3.3 Die Dauer der Trocknung richtet sich nach dem tatsächlichen Trocknungsfortschritt und kann nicht verbindlich vorab festgelegt werden. Angegebene Laufzeiten sind Schätzwerte.
5.3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Trocknung solange fortzuführen, bis die messtechnisch erforderlichen Trockenheitswerte erreicht sind, auch wenn die ursprünglich geschätzte Laufzeit überschritten wird.
5.3.5 Verbleiben die Trocknungsgeräte über die vertraglich angebotene Laufzeit hinaus beim Auftraggeber, wird automatisch eine Trocknungsverlängerung für denselben Zeitraum wie die ursprünglich angebotene Laufzeit aktiviert (in der Regel 21 Tage). Für die Verlängerungsperiode werden 50 % für jede weiteren 21 Tage des ursprünglichen Positionspreises in Rechnung gestellt.
Eine Verlängerung gilt als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit die Abholung der Geräte veranlasst oder schriftlich widerspricht. Weitere Verlängerungsperioden werden unter denselben Bedingungen aktiviert, solange die Trocknung nicht abgeschlossen ist oder die Abholung verweigert wird.
§ 6 Sofortmaßnahmen und Schadenminderungspflicht
6.2 Einer gesonderten Beauftragung durch den Auftraggeber bedarf es in diesen Fällen nicht. Der Auftraggeber ist als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter gesetzlich sowie versicherungsvertraglich zur Schadenminderung verpflichtet (Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB sowie den einschlägigen Obliegenheiten aus VGB/VHB). Das Handeln des Auftragnehmers erfolgt in Erfüllung dieser Pflicht und im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers.
6.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber schnellstmöglich, spätestens unmittelbar nach Einleitung der Maßnahmen, über Art und Umfang der ergriffenen Schritte.
6.4 Sofortmaßnahmen sind vollumfänglich vergütungspflichtig. Der Auftraggeber kann die Maßnahmen nach Information durch den Auftragnehmer für die Zukunft untersagen; er trägt dann jedoch das volle Risiko einer Schadenausweitung und verliert etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung.
Hinweis: Ein Verstoß gegen die versicherungsvertragliche Schadenminderungspflicht kann dazu führen, dass der Versicherer seine Leistung kürzt oder vollständig verweigert (§ 82 VVG). Der Auftragnehmer handelt durch die unverzügliche Einleitung von Sofortmaßnahmen ausdrücklich im Interesse des Auftraggebers und seines Versicherungsschutzes.§ 7 Weitervermittlung von Sanierungspartnern
7.1 Demontage-, Abriss- und Sanierungsarbeiten (z. B. Estrichabriss, Wand- oder Deckenöffnungen, Fliesen- oder Bodenbelagsarbeiten) können vom Auftragnehmer im Einzelfall selbst ausgeführt werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er solche Leistungen selbst erbringt, durch qualifizierte Subunternehmer ausführen lässt oder den Auftraggeber an geeignete Partnerunternehmen verweist.
7.2 Soweit der Auftragnehmer Sanierungsleistungen nicht selbst erbringt, vermittelt er auf Wunsch des Auftraggebers den Kontakt zu geeigneten Partnerunternehmen. Die Weitergabe von Kontaktdaten erfolgt unverbindlich und begründet kein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Partnerunternehmen.
7.3 Verträge über Sanierungsleistungen, die durch Partnerunternehmen erbracht werden, kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Partnerunternehmen zustande. Der Auftragnehmer ist an diesen Verträgen weder als Partei noch als Vertreter beteiligt.
7.4 Für Leistungen, die durch vermittelte Partnerunternehmen erbracht werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Qualität, Termineinhaltung, Kosten oder sonstiges Verhalten dieser Unternehmen. Entsprechende Ansprüche sind ausschließlich gegenüber dem ausführenden Partnerunternehmen geltend zu machen.
7.5 Soweit der Auftragnehmer Sanierungsleistungen selbst oder durch Subunternehmer erbringt, gelten hierfür die allgemeinen Regelungen dieser AGB, insbesondere die Bestimmungen zu Gewährleistung, Haftung und Zahlung. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auswahl und Beaufsichtigung eingesetzter Subunternehmer verbleibt beim Auftragnehmer.
7.6 Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, qualifizierte Subunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einzusetzen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 8 Schimmelbehandlung
8.1 Sofern im Angebot eine Schimmelbehandlung aufgeführt ist, bezieht sich diese ausschließlich auf oberflächlich sichtbaren Schimmel und Schimmelsporen. Die Behandlung erfolgt mit handelsüblichen Mitteln.
8.2 Der Auftragnehmer ist kein zertifizierter Fachbetrieb für Schimmelsanierung. Die Behandlung stellt keine fachgerechte Schimmelsanierung im Sinne einschlägiger Normen (z. B. WTA-Merkblätter, UBA-Leitfaden) dar und ersetzt diese nicht.8.3 Es wird keine Garantie übernommen, dass die Schimmelbelastung nach der Behandlung unter einen gesetzlich oder bautechnisch definierten Grenzwert sinkt. Labortechnische Messungen werden nicht vorgenommen.
8.4 Für eine umfassende und nachhaltige Schimmelsanierung wird die Beauftragung eines spezialisierten Fachunternehmens ausdrücklich empfohlen.
§ 9 Geräte, Zubehör und Obhutspflichten des Auftraggebers
9.1 Die vom Auftragnehmer aufgestellten Geräte und das zugehörige Zubehör verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber übernimmt während der Aufstelldauer eine Obhutspflicht und hat die Geräte vor Beschädigung, Diebstahl und missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
9.2 Ein Verstellen, Umsetzen oder Entfernen der Geräte durch den Auftraggeber oder Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers untersagt. Der Auftragnehmer übernimmt nach einem unautorisierten Eingriff keine Verantwortung für Funktion und Wirksamkeit der Anlage.
9.3 Im Falle einer Beschädigung oder Fehlfunktion ist das betroffene Gerät unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und der Auftragnehmer schriftlich zu informieren. Reparaturen oder Eingriffe an den Geräten dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder von ihm ausdrücklich bevollmächtigtes Fachpersonal vorgenommen werden.9.4 Schäden an Geräten und Zubehör, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftraggebers oder ihm zuzurechnender Dritter entstehen, werden dem Auftraggeber zu Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt. Abhanden gekommene Geräte und Zubehörteile werden zum aktuellen Neupreis berechnet.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abholung seiner Geräte bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen zurückzustellen, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen.
§ 10 Mängelrüge und Gewährleistung
10.1 Offensichtliche Mängel an erbrachten Leistungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich und spezifiziert zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Wird die Rügefrist versäumt, erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.
10.2 Bei Unternehmern (§ 14 BGB) trifft die volle Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt seiner Entstehung und die Rechtzeitigkeit der Rüge den Auftraggeber. Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt eine Rügefrist von 2 Monaten ab Feststellung des Mangels; eine verspätete Unterrichtung lässt Gewährleistungsrechte erlöschen.
10.3 Bei berechtigter Mängelrüge entscheidet der Auftragnehmer nach billigem Ermessen, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzleistung erfolgt.
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie, kann der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 1 Jahr, gegenüber Verbrauchern 2 Jahre ab Abschluss der Leistungserbringung, soweit nicht gesetzlich zwingende längere Fristen gelten.
§ 11 Sicherheit und Gefahrenhinweise
11.1 Der Betrieb der Trocknungsgeräte ist mit Lärm- und Wärmeentwicklung verbunden. Von den Geräten und den Zuleitungen geht ein allgemeines Verletzungsrisiko aus. Die betroffenen Bereiche dürfen nur mit erhöhter Vorsicht betreten werden.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle in seinem Haushalt lebenden oder sich dort aufhaltenden Personen, insbesondere Kinder, über die Gefahren und Einschränkungen zu informieren und ihnen den unbeaufsichtigten Aufenthalt in den betroffenen Bereichen zu untersagen.
11.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die daraus resultieren, dass die erforderliche Vorsicht nicht eingehalten wurde, sofern der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
11.4 Aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit betroffener Räumlichkeiten während der Trocknungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für gesundheitliche oder sonstige Folgeschäden, die auf der eingeschränkten Nutzung basieren.
§ 12 Preise, Mehrkosten und Zahlung
12.1 Alle Preise und Pauschalen verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
12.2 Verbrauchsmaterialien, Entsorgungskosten sowie sonstiger Aufwand, der nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten ist, wird nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
12.3 Mehrkosten, die durch Vorarbeiten Dritter, bauliche Hindernisse oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entstehen, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
12.4 Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, tritt Verzug automatisch und ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
12.5 Sind mehrere Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber offen und kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
12.5a Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen sowie pauschalierte Mahnkosten von 5,00 Euro je Mahnung in Rechnung zu stellen, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.
12.6 Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungszugang schriftlich zu erheben. Danach gilt die Rechnung als anerkannt.
12.6a Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber an Dritte abzutreten, insbesondere an Factoring-Unternehmen oder Inkassodienstleister. Der Auftraggeber wird über eine Abtretung informiert; schuldbefreiende Zahlungen können nach erfolgter Mitteilung nur noch an den Abtretungsempfänger geleistet werden.
12.7 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
12.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu stellen, auch wenn der Gesamtauftrag noch nicht abgeschlossen ist. Bei Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, können Zwischenrechnungen wöchentlich gestellt werden.
12.9 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 13 Kündigung und Auftragsabbruch
13.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag jederzeit für die Zukunft zu kündigen. In diesem Fall sind alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Demontage und den Rücktransport der Geräte geltend zu machen.
13.2 Wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber oder Dritte an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehindert (z. B. Zugangsverweigerung, Abschaltung der Energieversorgung), ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt dies als Kündigung durch den Auftraggeber. § 12.1 gilt entsprechend.
13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei dauerhafter Zugangsverweigerung, Zahlungsverzug oder grober Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vollständig zu vergüten.
§ 14 Höhere Gewalt und Leistungshindernis
14.1 Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – insbesondere Betriebsstörungen, Ausfall von Lieferketten, Extremwetterereignisse oder behördliche Anordnungen – berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung angemessen hinauszuschieben.
14.2 Wird die Leistungserbringung durch solche Umstände dauerhaft unmöglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vollständig zu vergüten.
14.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und das voraussichtliche Ende eines Leistungshindernisses unverzüglich informieren.
§ 15 Undurchführbarkeit der Leistung
15.1 Kann eine Leckageortung oder Trocknung nicht durchgeführt werden, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dem Auftragnehmer bereits entstandenen Aufwendungen (Anfahrt, Personalkosten, Gerätevorhaltung) vollständig zu erstatten.
15.2 Kann eine Leckageortung trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht erfolgreich abgeschlossen werden oder erweist sich eine Trocknung als technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll durchführbar, bleibt die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen in voller Höhe geschuldet, sofern die Undurchführbarkeit nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt.
15.3 Gleiches gilt, wenn sich im Laufe der Arbeiten herausstellt, dass die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten wesentlich von den Angaben des Auftraggebers oder vom äußerlich erkennbaren Zustand abweichen und dies zu einem erhöhten oder veränderten Leistungsaufwand führt.
§ 16 Haftungsbeschränkung
16.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit oder wesentlichen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im Übrigen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
16.3 Für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang des Auftraggebers oder Dritter mit den Geräten, durch Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten oder durch Verletzung der Schadenminderungspflicht entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
16.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass dem Auftraggeber oder seinem Versicherer Kosten nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden.
§ 17 Dokumentation und Datenschutz
17.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Fotos, Messdaten und sonstige Dokumentationen zu erstellen. Diese dienen der Leistungsdokumentation, der Beweissicherung sowie der Schadensregulierung gegenüber dem Versicherer.
17.2 Der Auftraggeber erteilt hiermit seine Einwilligung zur Erstellung und Verwendung dieser Dokumentationen für die vorgenannten Zwecke. Die Dokumentationen werden auf Anfrage an den Auftraggeber und seinen Versicherer weitergegeben.
17.3 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist auf Anfrage erhältlich.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.
18.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
18.3a Verbraucherschlichtung (VSBG): Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (www.verbraucher-schlichter.de).
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen —